Die Wochen vor dem Osterfest sind im Christentum durch das Symbol des Palmwedels geprägt – also Frieden und Toleranz wie damals in Jerusalem !
Nehmen wir uns diesmal nicht nur zwei, sondern drei deutsche Publikationsorgane, die unterschiedliche politische Positionen repräsentieren – und deren weltanschauliche und geopolitische Analysen, Thesen und Antithesen aber interessante „Spekulationen“ über die zukünftige politische Entwicklung Deutschlands, über bisher Ungedachtes zu möglichen Bündnissen oder gar Koalitionen in Berlin oder den Hauptstädten der 16 deutschen Ländern Tür und Tor öffnen.

„JUNGE FREIHEIT“ 7. April 2023
Das hochpolitische, sensible Thema Internationaler Sport empängt uns in den Ausgaben vom 30./31. März. Die „Junge Freiheit“ begrüßt die Entscheidung des Internationalen Leichtathletikverbandes, Trans-Sportler von Wettbewerben für Frauen auszuschließen – eine klare Stellungnahme gegen den Aktivismus der WOKISTEN !!! (gegen die „Heerschar der Aktivisten“!)

Kurz, sachlich, aber ins Mark treffend ! Beim Thema FAIRNESS – FAIRPLAY drängt sich sofort der seit Jahren betriebene antirussische (wie auch gegenwärtig aus taktischen Erwägungen leicht zurückgefahrene antichinesische) Feldzug in den internationalen Sportorganisationen und -wettberben auf – Doping ? Putin? Austauschbare Vehikel! Die „Junge Welt widmet zwei volle Seiten diesem Thema – vergleichbar Stoßrichtung und Tonart wie der Beitrag in der Wochenzeitung „Junge Freiheit“, aber tiefergehend:

Die JW debattiert die mögliche Rückkehr russischer und belarussischer Sportlerinnen und Sportler in die internationale Gemeinschaft, würdigt insbesondere das Engagement vom Olympiasieger Thomas Bach, des heutigen IOC-Präsidenten, für die Trennung von Sport und Politik.
Übrigens CHINA: „Alle Welt“ bemüht sich, beim Thema C H I N A nicht zu kurz zukommen, „The Economist“ nimmt es sportlich und very „british“:

Das ist aber nicht das ganze IMAGE: Hier nun der gesamte Beitrag des ECONOMIST incl. des gesamten Bildes:

Der sehr allgemein gehaltene Kommentar wird ergänzt durch eine detaillierte, mehrseitige Beschreibung der Werkzeuge, die aus Sicht des Economist den US-Eliten zur Verfügung stehen und schließlich doch keinen finalen Erfolg verspricht:

Nun das IMAGE als TOTALE, das Uncle Sam als großen, aber immer noch sympathischen Verlierer zeigt:

Unser Einstieg, unsere Abkehr von der Apologetik hin zur seriösen Analyse in den „Freitag“ beginnt am 30. März:

Das geopolitische zentrale Thema ist aufgerufen- das Ringen der USA um den Erhalt der globalen Nummer Eins ökonomisch, finanzwirtschaftlich, militärisch, diplomatisch und kulturpolitisch! Deshalb sei die Argumentation des „Freitag“ ungekürzt hier angeführt:
„Ein aufschlussreiches Zusammentreffen: Der 20. Jahrestag des illegalen Angriffs von US-Präsident George W. Bush und des damaligen britischen Premiers Tony Blair auf den Irak liegt nur wenige Wochen nach dem Jahrestag des illegalen Angriffs von Russlands Präsident Wladimir Putin auf die Ukraine. Weder der eine noch der andere Feldzug wurden durch die UN legitimiert. Sie waren beziehungsweise sind geprägt von massiven Zerstörungen und vielen Toten. Laut diversen Studien haben Invasion und Besetzung des Irak (2oo3-2011) mehr als eine Million irakische Zivilisten das Leben gekostet. Die US- Streitkräfte verübten unzählige Kriegsverbrechen, sie folterten irakische Soldaten, im Gefängnis Abu Ghraib wurden Häftlinge durch US-Aufseher derart gedemütigt, dass es ein Hohn auf die Genfer Konventionen war. Da die Besatzung Widerstand auslöste, ging die US-Armee zur Aufstands- bekämpfung über, bei der auch Dörfer überfallen und Unbewaifnete massakriert wurden.
Exterritoriales Imperium
Die Welt missbilligte, was geschah, aber es wurde nichts dagegen unternommen. Es gab keinerlei staatlich verordnete Sanktionen gegen die USA oder Großbritannien. Die Ermittler des Internationalen Strafgerichtshofs sammelten keine Beweise, die Anklagen wegen begangener Kriegsverbrechen gerechtfertigt hätten. Britische Menschenrechtsverbände verlangten zwar, dass Blair wegen des Verbrechens der Aggression angeklagt werde, aber es wandte sich keine Regierung mit einem Resolutionsentwurf an die UN, in dem stand, es müsse ein Strafverfahren gegen ihn geben. Betrachten wir die ganz andere Reaktion auf den illegalen Krieg Russlands gegen die Ukraine. Fast alle westlichen Regierungen folgten dem Beispiel der USA und verhängten Sanktionen gegen Russland. Dessen Finanzbeteiligungen in US-Banken wurden eingefroren, Iachten und anderes Eigentum von Putins Freunden beschlagnahmt. Schließlich erließ der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag einen Haftbefehl gegen Putin – wegen Kriegsverbrechen in Zusammenhang mit der Deportation von Kindern aus der Ukraine.
Die unterschiedliche Reaktion auf beide Kriege ist bemerkenswert. Sie illustriert den Unterschied zwischen der geringen internationalen Autorität Russlands und dem Einfluss der USA. Putin mag denken, sein Land sei eine Supermacht, aber in Wahrheit verfügt es – abgesehen von Nuklearwaffen – nur über geringen globalen Einfluss und nur über sehr wenige Freunde im Ausland. Was bringt der Versuch, ein überlebtes Imperium wiederherzustellen, indem fremdes Territorium erobert wird? Die USA verfügen dagegen über eine neue Art Imperium, das aber nicht auf Land basiert. Sie dominieren das internati- onale Finanzsystem und unterhalten 750 Militärbasen in über 80 Ländern.
Viele Staaten wagen es nicht, sich gegen Washington zu stellen. Einige Analysten gehen davon aus: Falls Russland in der Ukraine verliert, wird Europa erstmals in seiner Geschichte ein postimperiales System friedlicher Beziehungen und Autonomie genießen. Wer so argumentiert, vergisst freilich die NATO, die weiter ein Instrument der US-Hegemonie bleibt.
Verbündete mögen es ablehnen, an US-Militärschlägen teilzunehmen, wie es Frankreich und Deutschland 2003 beim Irak-Krieg taten – nur dass sie diese Invasion weder öffentlich als illegal einstuften noch Sanktionen forderten.
Viele Europäer, auch einstige hohe US- Regierungsbeamte, die nach dem Niedergang der Sowjetunion gegen eine Ost-Erweiterung des Bündnisses waren oder sogar dessen Auflösung befürworteten, da es den Feind nicht mehr gab -, hatten keine Chance, ihre Ziele jemals zu erreichen. Die baltischen Staaten und Polen verlangten nach dem imperialen US-Schirm, den aufzugeben der militärisch-industrielle Komplex der USA keineswegs bereit war. Als ebenso irreal erwies sich der Vorschlag, die NATO solle der Russischen Föderation den Beitritt anbieten und so der Versöhnung nach dem
Als irreal erwies sich der Vorschlag, die NATO solle Russland aufnehmen
Kalten Krieg dienen. Es durfte nicht sein. Dabei waren sowjetische beziehungsweise russische Spitzenpolitiker wie Michail Gorbatschow und Boris Ielzin sehr darauf bedacht, die Teilung Europas zu beenden. Aber Washington wollte die Allianz nicht für ein Mitglied öffnen, das vom atomaren Potenzial her an die USA heranreichte. Heute, über 30 Iahre nach dem Ende der UdSSR, kann sich das rächen.
Es gibt Anzeichen, dass die unipolare Welt einer US-Vorherrschaft dem Ende entgegengeht.
Herausforderer ist dabei nicht Putins Russland, sondern ein selbstbewusstes China. Aber auch fiihrende Politiker im Globalen Süden sind in Aufruhr. In einer ersten Schockreaktion nach Russlands Angriff auf die Ukraine stimmten in den UN 140 Staaten für eine Verurteilung der Invasion, aber nur 40 folgten den USA dabei, Russland mit Sanktionen zu belegen. Angesichts der massiven westlichen Waffenlieferungen erscheint die Behauptung, der Westen helfe lediglich, die Ukraine zu verteidigen, vielen asiatischen, afrikanischen und lateinamerikanischen Staaten als fragwürdig.
Sie hegen den Verdacht, das Ziel sei ein Regime Change im Kreml.
Eine Studie des European Council on Foreign Relations (ECFR) zeigt, dass sich die öffentliche Meinung in mehreren wichtigen Ländern deutlich verändert hat. Die Menschen dort wollen ein schnelles Ende des Kriegs, selbst wenn dies bedeutet, dass die Ukraine temporär an Staatsgebiet verliert. Nicht nur Bürger des autoritär geführten China denken so, auch viele in Indien, Südafrika oder der Türkei. Er beobachte, wie mächtig der russische Vorwurf der Doppelmoral sei, erklärte der EU-Außenbeauftragte Iosep Borrell jüngst auf der Münchner Sicherheitskonferenz. Und Frankreichs Präsident Emmanuel Macron zeigte sich „schockiert darüber, wie sehr wir im Globalen Süden an Glaubwürdigkeit verlieren“. Manche befürchten einen neuen kalten Krieg, diesmal zwischen dem Westen und China. Andere erwarten beim Blick in die Zukunft eine multipolare Welt, in der Staaten nicht mehr unter Druck gesetzt werden können, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen. Trotz der wegen des Ukraine-Krieges wieder erstarkten US-Macht in Europa könnte die Ära der US-Vorherrschaft im übrigen Teil der Welt bald vorbei sein.
Ian Steele war Korrespondent des Guardian, u. a. Leiter des, Büros in Moskau Übersetzung: Carola Torti ›ı
In ähnliche, ideologisch gegründete (ANTI-WOKE) Richtung zielen zwei Beiträge der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ (31. März 2023): Erstens – „Das ist mehr als nur gefährlich“, Interview: Der US-Buchautor Stephen R. Soukup warnt vor einem Angriff auf die Freiheit von unerwarteterSeite: die woke Ideologie ist dabei, die Wirtschaft zu unterwandern – um von dort aus unsere Demokratie lahmzulegen“; zweitens Björn Harms, „Die Macht der grünen Billionen. Blackrock: Wie der weltgrößte Vermögensverwalter seinen Einfluß spielen läßt und über woke Investment-Kriterien Unternehmen unter Druck setzt“

In Ergänzung zu diesen MAKRO-ökonomischen Erwägungen ist der Beitrag in der Wochenzeitung „Freitag“ vom 31. März zu nehmen:

Man sollte den gesamten Beitrag lesen, um die Schwierigkeiten zu verstehen, mit denen die grünen Technologen weltweit, aber auch regional in der näheren Berliner Umgebung zu kämpfen haben – griffig auf den Punkt gebracht:

Das „Rätsel China“ zieht sich irgendwie durch all diese Beiträge – ob offen genannt oder im Hintergrund schwebend. Die „Junge Welt (31. März) – auf der Titelseite und auf der Kommentarseite jeweils ein Beitrag von Jörg Kronauer:


Der rote Faden:
Einer der Eckpunkte der gegenwärtigen palamentarischen Arbeit der Fraktion der AfD ist der folgende Antrag, der auf die Blockierung der Aktivitäten der Ampel-Parteien zur Umwandlung der EU in einen europäischen Bundesstaat und damit der Auslöschung der Souveränität Deutschlands zielt. Angesichts der Tagweite dieser politischen Entscheidung sei der Antrag in vollem Wortlaut hier wiedergegeben:
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6172 28.03.2023
Antrag (der Abgeordneten . . . und) der Fraktion der AfD
Die Souveränität Deutschlands innerhalb der Europäischen Union erhalten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Bereits seit Jahren greift die Europäische Union immer stärker in die Souveränität ihrer Mitgliedstaaten ein. Überregulierungen und Verbote bestimmen den Alltag aller EU-Bürger. Häufig stehen sie in Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip. Die „Gurkenkrümmungsverordnung“, als Sinnbild für eine überbordende EU-Bürokratie, ist sogar in den Volksmund übergegangen. Jüngstes Beispiel ist das ab 2035 geltende Verbot für Verbrennungsmotoren, welche nicht ausschließlich mit „E-Fuels“ betrieben werden können. Eine neue europäische Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden, welche die aufwendige und teure Zwangssanierung von Millionen Gebäuden nach sich zöge, befindet sich aktuell auf dem Weg. Dieser Entwicklung muss Einhalt geboten werden.
Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einigten sich jedoch
im Koalitionsvertrag 2021-2025 (Koalitionsvertrag 2021) auf Folgendes: „Die
Konferenz zur Zukunft Europas sollte in einen verfassungsgebenden Konvent
münden und zur Weiterentwicklung zu einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit organisiert ist und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat.“ 1
1 Der Koalitionsvertrag 2021, S. 131, https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/.
Mit der Errichtung eines europäischen Bundesstaates würde die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erlöschen und auf diesen übergehen.
Ein Großteil der Bevölkerung Deutschlands möchte jedoch die Souveränität
Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Europäischen Union (EU) gewahrt
wissen. Laut einer Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2011 befürwortet nur jeder Fünfte das Aufgehen Deutschlands in einer Art „Vereinigte Staaten von Europa“.2 Die entschiedene Ablehnung gegenüber einem solchen Vorhaben ist über Jahre hinweg deutlich und stabil (vgl. Emnid-Umfrage 2017).3 In anderen Mitgliedstaaten der EU ist die Befürwortung noch geringer als in Deutschland. In den nordischen Ländern Norwegen, Finnland, Dänemark und Schweden beträgt die Zustimmung zur „Schaffung von Vereinigten Staaten von Europa“ lediglich 12 bzw. 13 Prozent. Die Anzahl der Befürworter eines solchen Vorhabens ist damit ähnlich niedrig wie in Großbritannien, das die EU mittlerweile verlassen hat.4
Die Idee der „Vereinigten Staaten von Europa“ im Sinne der Schaffung eines europäischen Bundesstaates unter Aufgabe der mitgliedstaatlichen Souveränität ist ein Elitenprojekt. Sollte dessen Legitimation jemals in Form einer EU-weiten Volksbefragung überprüft werden, würde das Vorhaben über Ländergrenzen hinweg in großer Einigkeit und mit signifikanter Mehrheit in allen Mitgliedsstaaten abgelehnt werden.
Die EU, als Gemeinschaft souveräner Staaten, sollte sich auf ihre fundamentalen Werte und Ziele rückbesinnen.
Eine tragende Säule des europäischen Integrationsprozesses war und ist vor allem der freie Handel und die Zollunion. Beide sind– neben der geschätzten Reisefreiheit im Rahmen des Schengen-Abkommens – prägend für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Diese besteht erfolgreich seit 65 Jahren. Diese Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere den freien Handel sowie die Zollunion zu stabilisieren und zu fördern, sind wichtige Aufgaben der Bundesregierung.
Zu diesen zählt in noch stärkerem Maße der Erhalt und Schutz der staatlichen
Souveränität Deutschlands. Zentrale Merkmale staatlicher Souveränität, wie die
Steuererhebungskompetenz, sind im europäischen Integrationsprozess in der Vergangenheit bewusst auf nationalstaatlicher Ebene verblieben. Eine Übertragung der Steuergesetzgebungskompetenz auf die EU – wie bereits diskutiert wird – würde eine Verletzung des Artikels 105 GG bedeuten. Dieser weist dem Bund und den Ländern entsprechende Kompetenzen von Verfassungsrang zu.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- alles zu unterlassen, was auf die Umwandlung der EU als einer Gemeinschaft souveräner und gleichberechtigter Nationalstaaten in einen europäischen Bundesstaat zielt;
2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/200743/umfrage/meinung-zur-eu-als-vereinigte-staaten-voneuropa/. 3 https://www.spiegel.de/politik/ausland/vereinigte-staaten-von-europa-mehrheit-der-deutschen-ist-dagegen-a-1182554.html. 4 https://yougov.de/news/2017/12/28/ein-drittel-der-deutschen-fur-vereinigte-staaten-v/
- dafür Sorge zu tragen, dass dem Deutschen Bundestag zu jeder Zeit und
uneingeschränkt eigene Aufgaben und Befugnisse von substanziellem politischem Gewicht verbleiben und dass dieser stets in der Lage bleibt, seine
haushaltspolitische Verantwortung wahrzunehmen; - Bestrebungen der EU, die Steuergesetzgebungshoheit, welche gemäß
Art. 105 GG bei Bund und Ländern liegt, an sich zu ziehen, entschieden
entgegenzutreten; - es sich zur Aufgabe zu machen, die EU zu ihren „Wurzeln als Wirtschaftsgemeinschaft“ zurückzuführen, sich insbesondere dafür einzusetzen, dass
der freie Handel und die Zollunion gestärkt werden.
Berlin, den 27. März 2023
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges lenkten Großbritannien, die USA, Frankreich und die Sowjetunion, sog.
„Vier Mächte“, die Geschicke Deutschlands. Großbritannien, die USA und Frankreich beeinflussten auf der
Grundlage des am 26.05.1952 geschlossenen „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland“5, sog. „Deutschlandvertrag“, die Innen- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland.
Die Einflussnahme der Sowjetunion auf die Deutsche Demokratische Republik basierte auf dem am 20.09.1955
geschlossenen sog. „Moskauer Vertrag“6
, auf der 1968 beschlossenen „Breschnew-Doktrin“7 sowie auf dem „Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand“ vom 07.10.1975.8
Das im Jahr 1990 vereinte Deutschland erlangte seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erst mit Wirksamwerden des am 12.12.1990 geschlossenen „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ 9
, wieder.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 des vorbenannten Vertrages beendeten die Vier Mächte Großbritannien, USA, Frankreich
und die Sowjetunion „hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als
Ganzes. Als Ergebnis wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“ 10
Der Beitritt Deutschlands zur Europäischen Union (EU) verändert nicht das Verständnis von den Grundfesten der
Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Union. Die EU verpflichtet sich ihren Mitgliedstaaten
gegenüber zur Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des (i.S.d.) Art.
5 EUV, föderativer Grundsätze sowie einem dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher drei Mal mit dem Souveränitätsverständnis Deutschlands im Rahmen seiner europäischen Integration beschäftigt. Erstmals im Jahr 1974. Es erging die sog. „Solange I Rechtsprechung“.11
5 http://www.verfassungen.de/de45 49/deutschlandvertrag52.html. 6 http://www.documentarchiv.de/brd/1970/moskauer-vertrag.html. 7 Boris Meissner, Die „Breschnew-Doktrin“ Köln, 1969. 8 http://www.verfassungen.de/ddr/freundschaftsvertragddrsu75.html. 9 https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/-/240218. 10 Ebd. 11 BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1974 – 2 BvL 52/71 –, BVerfGE 37, 271-305.
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt
Drucksache 20/6172 – 4 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Im Jahr 1986 bestätigte das BVerfG diese Rechtsprechung mit der sog. „Solange II – Rechtsprechung“.12 Zuletzt äußerte sich das BVerfG im Jahr 2009 zum Integrationsprozess Deutschlands in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon. 13
Darin heißt es:
„Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge.
Ein solcher Akt liegt hier nicht vor. Die EU stellt weiterhin einen völkerrechtlich begründeten Herrschaftsverband
dar, der dauerhaft vom Vertragswillen souverän bleibender Staaten getragen wird. Die primäre Integrationsverantwortung liegt in der Hand der für die Völker handelnden nationalen Verfassungsorgane. Bei wachsenden Kompetenzen und einer weiteren Verselbständigung der Unionsorgane sind Schritt haltende Sicherungen erforderlich,
um das tragende Prinzip der begrenzten und von den Mitgliedstaaten kontrollierten Einzelermächtigung zu wahren. Auch sind eigene für die Entfaltung der demokratischen Willensbildung wesentliche Gestaltungsräume der
Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration zu erhalten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Integrationsverantwortung durch die staatlichen Vertretungsorgane der Völker wahrgenommen werden kann.“14
Nach dem im Koalitionsvertrag 2021 verbindlichen Willen der Bundesregierung der 20. Wahlperiode 15 „sollte
Konferenz zur Zukunft Europas in einen verfassungsgebenden Konvent münden und zur Weiterentwicklung zu
einem föderalen europäischen Bundesstaat führen, der dezentral auch nach den Grundsätzen der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit organisiert ist und die Grundrechtecharta zur Grundlage hat.“16 Dieser Wille und die damit
verbundenen Ziele der Bundesregierung der 20. Wahlperiode stoßen auf verfassungsrechtliche Grenzen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Souveränität Deutschlands im Rahmen der Europäischen Integration im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie der Rechtsprechung des BVerfG zu wahren.
Danach findet EU-Recht und dessen Auslegung durch den EuGH in Deutschland keine Anwendung, wenn der
„unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
79 Abs. 3 GG17 nicht gewahrt werde.“18 Dies betrifft maßgeblich die Wahrung der Menschenwürde i.S.d. Art. 1
GG sowie das Demokratie-, Rechtsstaats-, Sozial- und Bundesstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 GG.
So muss i.S.d. Demokratieprinzips sichergestellt sein, dass dem Deutschen Bundestag „eigene Aufgaben und
Befugnisse von substanziellem politischem Gewicht verbleiben“19 und dass er in der Lage bleibt, „seine haushaltspolitische Verantwortung wahrzunehmen.“20
Ferner muss die Bundesregierung gewährleisten, dass die sog. „Kompetenz-Kompetenz“ auf nationaler Ebene
verbleibt. Sollten bspw. auf die EU Hoheitsrechte in einer solch ausgeprägten Form übertragen werden, „dass aus
ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die EU begründet werden können“, würde dies
gegen den Grundsatz der Volkssouveränität i.S.d. Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen.
Als letzte Instanz sind Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht bei „offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union“21 gegeben, sog. „Ultra-vires-Kontrolle“ des BVerfG. Ob staatliche Stellen
jedoch in Zukunft eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG anstreben werden, ist mittlerweile fraglich.
Die Bundesregierung nahm am 03.08.2021 zum „Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union gegen
Deutschland“22 wie folgt Stellung: 1. „Deutschland erkennt die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit an und bekräftigt diese.
12 BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 BvR 197/83 –, BVerfGE 73, 339-388. 13 BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267-437. 14 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-072.html, Ziffer 1, 2. Absatz. 15 SPD, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP, sog. „Ampelkoalition“. 16 Koalitionsvertrag 2021 – 2025, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP vom 24.11.2021, S. 131, https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/. 17 sog. „Ewigkeitsklausel“ 18 BVerfGE 123, 267 (354). 19 BVerfGE 154, 17 (94 Rn. 115). 20 Ebd. 21 BVerfGE 154, 17 (85 f. Rn. 98). 22 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2021-004208_DE.html.
2.Deutschland erkennt ausdrücklich die Autorität des Gerichtshofes der Europäischen Union an, dessen
Entscheidungen rechtskräftig und bindend sind.
3.Ferner ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane
nicht von der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten abhängig gemacht, sondern
nur vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden kann.
4.Die deutsche Regierung verpflichtet sich, unter der ausdrücklichen Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, gegenüber der Europäischen Union, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.“23
Der Europäische Gerichtshof stellte daraufhin das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland am 02.12.2021 ein.
Nach Ansicht der Antragsteller ist o.a. Stellungnahme der Bundesregierung und insbesondere die Verpflichtung,
„…alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.“ dazu geeignet, die Bundesregierung davon abzuhalten, beim BVerfG die gerichtliche Überprüfung eines möglichen Vorrangs von nationalem Recht gegenüber EU-Recht zu beantragen.
Darüber hinaus drängt sich der Eindruck auf, dass die Stellungnahme der Bundesregierung vom 03.08.2021 dienlich sein könnte, Einfluss auf die deutsche Gerichtsbarkeit zu nehmen und dadurch die richterliche Unabhängigkeit zu gefährden.
Die Antragsteller wollen mit diesem Antrag sicherstellen, dass sich die Bundesregierung der 20. Wahlperiode
verpflichtet, die Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der EU zu wahren, zu verteidigen und zu
fördern.
Der im Koalitionsvertrag 2021 angedeutete Wille der Bundesregierung zur „Weiterentwicklung der Europäischen
Union zu einem föderalen europäischen Bundesstaat“ darf sich nur und ausschließlich in oben aufgezeigten Grenzen bewegen. Es ist unverzichtbar, dass sich die Bundesregierung der 20. Wahlperiode dazu verpflichtet, insbesondere die Artikel 23 i.V.m. Artikel 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) nicht zur Disposition möglicher Grundgesetzänderungen zu stellen.
23 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_6201.
Zwei Bücher zum Abschluß, deren Studium sehr zu empfehlen ist:

sowie:

und schließlich:

Sollte der Zusammenhang von „Freitag“, „Junge Welt“ und „Junge Freiheit“ den Leserinnen und Lesern dieser Zeilen noch nicht voll aufgegangen sein, hier noch drei Beiträge zur „Nachlese“ zu binnenländischen Themen:
FREITAG:

JUNGE FREIHEIT:

auch noch JUNGE FREIHEIT:

JUNGE WELT:

teil 2:

Genug zum Oster-Wochenende – irgenwann wird wieder ein „normaler“ Freitag sein, da kommen auch die Stunden zum vergleichenden Recherchieren.
Bis dann – Grüße vom Prenzlauer Berg
